Zwei E Scooter Klassen: Bauartbedingt bis 12 Km/h und bis 20 Km/h

Zwei E Scooter Klassen: Bauartbedingt bis 12 Km/h und bis 20 Km/h

3. März 2019 2 Von EScooterBlog

Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung 2019 schafft 2 Klassen von bauartbedingten Elektrokleinstfahrzeugen: Zum einen die, die bis 12 Km/h beschleunigen und diejenigen die bauartbedingt bis 20 Km/h beschleunigen können.

A) Grundsätzlich gemein ist erstmal beiden E Scooter Klassen

  • Der E Scooter benötigt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mit Typenschild (Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie ein Fabrikschild),
  • Haftpflichtversicherung mit einem jährlichen Versicherungsaufkleber (Wechselkennzeichen) inkl. Hologram am Elektrokleinstfahrzeug (Größe des Aufklebers: 5,28 cm mal 6,5 cm),
  • Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs (EKF) bedarf es keiner speziellen Fahrerlaubnis.
  • Hier das große Unterscheidungsmerkmal: Ab vollendeten 12. Lebensjahr gilt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 12 Km/h. Ab vollendeten 14. Lebensjahr gilt eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 Km/h,

B) Die Voraussetzungen für einen E Scooter nach Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung zugelassen zu werden

Kennzeichen eines E Scooters nach Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz für eine Person,
  • eine Lenk- oder Haltestange,
  • Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt entweder von bis zu 12 Km/h oder nicht mehr als 20 Km/h,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt (oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn ein 60% der Leistung zur Balancierung verwendet wird),
  • eine Gesamtbreite bis 70 cm, eine Gesamthöhe bis 140 cm und eine Gesamtlänge bis 200 cm,
  • eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg,
  • Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen,
  • Front-, Rücklicht (mit Bremslicht) und Seitenreflektoren,
  • Eine helltönende Glocke,
  • Keine Helmpflicht,
  • Keine Blinkerpflicht.
  • Keine Displaypflicht.

C) Die deutlichen Unterschieden der E Scooter Klassen:

1) Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 12 Km/h

Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 12 Km/h (von weniger als 12 Km/h) dürfen Personen fahren, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 12 Km/h auf Gehwegen, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden, und wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 12 Km/h auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten Radwegen und Seitenstreifen gefahren werden.

2) Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Km/h

Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Km/h (von nicht weniger als 12 Km/h) sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.

Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.

Laut Aussagen des Fachreferats vom BMVI ist es möglich, den E Scooter z.B. in der Fußgängerzone zu nutzen, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Hat der E Scooter einen Freilauf kann er bei ausgeschalteten Motor problemlos genutzt werden. Hat der E Scooter zum Beispiel eine Fahrstufe die bis 6 Km/h geht, ist es nicht zulässig diese z.B. in Fußgängerzonen zu nutzen. Den Tretroller zu nutzen im ausgeschalteten Zustand wie einen normalen Tretroller ist daher ohne weiteres möglich.

Ist ein Verbot für Kraftwagen, ein Verbot für Krafträder, ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder ein Verbot der Einfahrt angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h frei“ erlaubt ist.

Ist ein Verbot für Kraftwagen, ein Verbot für Krafträder, ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder ein Verbot der Einfahrt angeordnet, so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 Km/h.

Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h frei
Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h frei

Ist ein Verbot für den Radverkehr angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h.

Weiterhin gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln für alle E Scooter Klassen

Nacheinander fahren:

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

Rechts fahren:

Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

Blinken:

Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, soll der Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs die Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, so dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

Rücksicht nehmen:

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen.

Parken:

Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge (EKF). Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.