
Eilmeldung: Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung tritt in Kraft – Finale Fassung liegt vor
Kommende Woche wird Verkehrsminister Scheuer die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (eKFV) unterschreiben. Bald werden also E Scooter legal fahren. Wir berichten hier in unserem Beitrag über die Verordnung. Die finale Fassung der eKFV liegt uns bereits vor. Wir arbeiten diese nun Punkt für Punkt durch und werden alle Änderungen zum bisherigen Entwurf hier vorstellen.
Weiterer Ablauf: Nachdem die Verordnung (auch E Scooter Gesetz genannt) dann von Verkehrsminister Scheuer unterschrieben wurde, muss diese von der Europäischen Kommission und dem Bundesrat geprüft werden. Eine sogenannte Stillhaltefrist von 3 Monaten bei der Europäischen Kommission muss leider wohl obligatorisch eingehalten werden. Eine Zustimmung beider Institutionen gilt bislang als sicher.
Nun ist der Weg frei für E-Scooter mit Straßenzulassung!
Anmerkung: Eine Übersicht aller bekannten Fakten der finalen Fassung der neuen Verordnung am Ende von diesem Artikel (nach unten scrollen)!
Die Freude auf Seiten der unermüdlichen Kämpfer für eine Verkehrsrevolution ist groß:
“Ab jetzt ist die Verkehrsrevolution nicht mehr aufzuhalten. Die Arbeit ist aber noch nicht getan: Wir müssen die Verordnung mit Leben füllen und auf die Straße bringen. Fahrzeuge ohne Lenkstange müssen zudem in der angekündigten Ausnahmeregelung legalisert werden.” Jens Müller, EScooter.Blog.
“Wenn ihr wüsstet, wie weitreichend diese Verordnung das mobile Stadtbild von morgen beeinflussen wird. Ich kann es kaum erwarten.” Florian Walberg, Walberg Urban Electrics.
Die Führerscheinpflicht fällt weg
Wir haben die finale Fassung mit den letzten Entwürfen verglichen. Der größte Unterschied: Die Führerscheinpflicht fällt ganz weg. Das Mindestalter verringert sich auf das vollendete 12 Lebensjahr. Wer über dem vollendeten 14 Lebensjahr alt ist, darf nur bauartbedingte E Scooter mit einer Maximalgeschwindigkeit von 12 Km/h pro Stunde fahren. Die Maximalgeschwindigkeit bei E Scootern liegt, wie bereits bekannt, ansonsten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bei 20 Km/h.
Erste Reaktionen der E Scooter Sharing Anbieter:
Mit dem Wegfall der lästigen Führerscheinpflicht wird eine größere Zielgruppe erreicht, vor allem im urbanen Bereich. Das erfreut die E Scooter Sharing Anbieter besonders:
“Der Weg ist nun frei, die Mobilität auch in deutschen Städten nachhaltig zu verbessern. Darauf freuen wir uns”, kommentiert TIER Mobility CEO Lawrence Leuschner. Mit genau diesem Ziel ist das Unternehmen 2018 gestartet und begrüßt dementsprechend die neue Verordnung auf heimischem Boden. TIER Mobility ist ein 2018 in Berlin gegründeter Sharing-Anbieter für elektrische Tretroller. Das Unternehmen ist bereits in weltweit 12 Städten aktiv und wird 2019 sicherlich den Betrieb in zahlreichen deutschen Städten aufnehmen. Das Unternehmen steht für eine nachhaltige, stressfreie und umweltfreundliche Fortbewegung in unseren Städten. “In unseren Gesprächen mit Verantwortlichen der deutschen Städte wird immer wieder klar, dass neue Mobilitätskonzepte dringend benötigt werden und der Dialog zwischen TIER und der Stadt besonders begrüßt wird”, sagt Philipp Haas, Vice President Expansion von TIER Mobility. Die Akzeptanz für Leihroller dürfte durch das Wegfallen der Führerscheinpflicht nochmal größer sein.
Versicherungspflicht per Versicherungsaufkleber
Im letzten Entwurf war von einem Versicherungskennzeichen in Form eines Schildes die Rede, dieses wird nun durch einen Versicherungsaufkleber ersetzt.
Schematische Darstellung des Versicherungsaufklebers (5,28 cm mal 6,5 cm) mit Hologram:

E Scooter nutzen denselben Verkehrsraum wie Fahrräder
E Scooter nutzen denselben Verkehrsraum wie Fahrräder. Sie sind auf Fahrradwegen und Radfahrstreifen erlaubt. Sind keine vorhanden, darf die Straße genutzt werden.
Neues E Scooter Verkehrszeichen

„Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h frei“
Die ersten Stimmen zur finalen Fassung der Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung:
“Ab jetzt ist die Verkehrsrevolution nicht mehr aufzuhalten. Die Arbeit ist aber noch nicht getan: Wir müssen die Verordnung mit Leben füllen und auf die Straße bringen. Fahrzeuge ohne Lenkstange müssen zudem in der angekündigten Ausnahmeregelung legalisert werden.” Jens Müller, EScooter.Blog.
“Der Weg ist nun frei, die Mobilität auch in deutschen Städten nachhaltig zu verbessern. Darauf freuen wir uns.” Lawrence Leuschner, CEO von TIER Mobility.
“Wenn ihr wüsstet, wie weitreichend diese Verordnung das Mobile Stadtbild von morgen beeinflussen wird. Ich kann es kaum erwarten.” Florian Walberg, Walberg Urban Electrics (Egret).
“Team Moovi steht in den Startlöchern. Der erste Schritt in die Richtung urbaner E-Mobilität in Deutschland ist damit gemacht. Wir freuen uns sehr, im Austausch mit unseren Kunden endlich ausschließlich über die Vorteile und Anwendungsfälle von E-Scootern im Straßenverkehr zu sprechen und nicht mehr über die Veröffentlichung einer Verordnung spekulieren zu müssen.“ Janik Lipke, Co-Founder von Moovi.
„Wir sehen in der Mikromobilität mehr als nur einen Trend, sondern die Zukunft der urbanen Mobilität in den Innenstädten! Durch die Verordnung wird für eine Entlastung der herkömmlichen Verkehrsmittel gesorgt und den Menschen wird eine echte Ergänzung/ Alternative im täglichen Mobilitäts-Mix geboten. Unsere Innenstädte, wie wir sie heute kennen, werden sich maßgeblich zum positiven verändern – die Zukunft steht in den Startlöchern.“ Dominik Neyer, Yorks Scooter.
“Electric Empire begrüßt es sehr, dass der neue Referentenentwurf nach nun fast 9 Monaten Wartezeit bekannt gemacht wurde. Des Weiteren, und das war so auch angekündigt, beschäftigt sich der Referentenentwurf nur mit E-Scootern. Nutzer von Elektroskateboards, One-/Monowheels und anderen Mobilitätslösungen ohne Lenkstange müssen weiter auf die noch ausstehende ‘Ausnahmeverordnung’ warten.” Lars Zemke, Electric Empire.
Die bekannten Kernpunkte der neuen Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung im Überblick
A) Voraussetzungen für eine Elektrokleinstfahrzeuge Zulassung:
1) Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis mit Typenschild (Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie ein Fabrikschild mit der Aufschrift “Elektrokleinstfahrzeug”),
2) Haftpflichtversicherung mit einem jährlichen Versicherungsaufkleber inkl. Hologram am Elektrokleinstfahrzeug (Größe des Aufklebers: 5,28 cm mal 6,5 cm),
3) Keine Führerscheinpflicht. Ab vollendeten 12. Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit bis 12 Km/h. Ab vollendeten 14. Lebensjahr gilt eine Höchstgeschwindigkeit bis 20 Km/h,
4) Stehend gefahren ohne Sitz, wenn balancierend gefahren wird, dann auch optional mit Sitz,
5) Lenk- oder Haltestange,
6) Höchstgeschwindigkeit entweder 12 Km/h oder 20 Km/h,
7) Dauerleistung maximal 500 Watt (1400 Watt, wenn 60% der Leistung zur Balancierung verwendet wird),
8) Maße: Gesamtbreite bis 70 cm, Gesamthöhe bis 140 cm und Gesamtlänge bis 200 cm,
9) Gewicht: Fahrzeugmasse ohne Fahrer bis 55 kg,
10) Licht: Vorder- Rück- und Bremslicht,
11) Bremsen: Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen,
12) Beschallung: helltönende Glocke,
13) Keine Helmpflicht,
14) Keine Blinkerpflicht. Richtungsanzeige wie beim Fahrrad,
15) Keine Displaypflicht. In der vorherigen Fassung war eine Ladestandsanzeige Pflicht.
B) Der Verkehrsraum – Zwei Arten von Elektrokleinstfahrzeugen kennt die neue Verordnung
Es wird zwei Kategorien von Elektrokleinstfahrzeugen nach der neuen Verordnung geben. Schauen wir wir uns beide genauer an (Anmerkung: Die Möglichkeit unter 1) wurde im Nachinein geändert):
1) Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 12 Km/h (von weniger als 12 Km/h) dürfen Personen fahren, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 12 Km/h auf Gehwegen, auf gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden, und wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 12 Km/h auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf baulich angelegten Radwegen und Seitenstreifen gefahren werden.
2) Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Km/h (von nicht weniger als 12 Km/h) sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge von bis zu 20 Km/h nur Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
C) Weitere Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge:
1) Nacheinander fahren.
2) Rechts fahren.
3) Richtungsanzeige tätigen.
4) Rücksicht nehmen.
5) Abstellen wie Fahrräder.
Anmerkungen:
- Wir danken für das sehr große Interesse an unserem Beitrag. Dieser Artikel wird immer noch ständig erweitert. Änderungen arbeiten wir nach und nach hier ein.
- Daher bitten wir Sie nicht größere Teile heraus zu kopieren und in den sozialen Netzwerken zu posten. Bitte setzen Sie immer auch einen Link auf den Blogeintrag und machen Sie uns als Quelle per URL https://escooter.blog/ deutlich.
- Interessierte aus den Bereichen Presse und PR melden sich bitte für mehr Informationen in unserem Pressebereich.
Sind die Leistungsangaben pro Motor (z.B. bei Segways) zu werten oder gilt die max. Leistungsgrenze von 1400W insgesamt für alle 2 Motoren? Der Elite E+ von Ninebot würde ja dann rausfallen 🙁
Immer pro Fahrzeug. Ich denke die werden dann drosseln oder die Dauernennleistung anders ermitteln, denn ist ja eine “Nenn”-Leistung, die genannt wird und nicht durch unabhängige Seite erhoben wird.
Habe mir alles durchgelesen und nur noch eine Verständnisfrage:
Darf man dann in der Zukunft mit einem versicherten / zugelassenen Roller als Volljähriger Bürger notfalls mit einem max 20KmH eScooter in SCHRITTGESCHWINDIGKEIT auf der Gehweg fahren z.B. für die letzten 50 Meter in einer Nebenstraße oder ähnlich?
Zu diesem Thema werden wir in Kürze einen Artikel schreiben. Wir recherchieren noch, haben aber interessante Fakten schon gesammelt.
Bei einer Meldung, die eine Gesetzesänderung zum Inhalt hat, wäre es schön gewesen, genau zu formulieren. Leider wird hier wie bei juristischen Laien oft üblich “Straße” geschrieben, wenn “Fahrbahn” gemeint ist.
Umgangssprachlich mag das gehen, aber nicht bei einem Text, der ein Gesetz interpretiert.
Leider wird auch nicht geschrieben, ob es sich bei den Radwegen, die genutzt werden müssen, um für Radfahrer benutzungspflichtige handelt oder ob auch sonstige Radwege benutzt werden müssen, die für Radfahrer optional sind.
Vielen Dank für Ihren Hinweis. Daher haben wir für alle, die in die Materie einsteigen möchten, den Text der Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung bereit gestellt.
(Geh-) Behinderte trotz Inklusion vergessen ???
Ich bin gehbehindert und warte seit Jahren auf eine Verordnung, die mir eine legale Nutzung von einem Elektro-Tret-Roller ermöglicht.
Da ich nicht weit gehen kann käme ich damit zum Bus, zur U-Bahn, zum Bäcker um die Ecke, könnte Fussgänger begleiten, in der Wohnung laden, den Roller Treppen hochtragen wenn ein Aufzug mal wieder defekt ist und ihn im Kofferaum transportieren, wenn der Akku leer ist den Roller trotzdem schieben, in als Rollator verwenden, bequemer auf- und absteigen und weniger gefährlich stürzen als vom Rad und vieles vieles mehr…Lebensqualität pur also.
Die Alternative Elekro-Rollstuhl mit bis zu 100 kg und bis zu 10.000 Euro und das passende Transportfahrzeug bis zu 50.000 Euro könnten noch einige Zeit warten.
Auf Gehwegen waren bisher nur Elektro-Tretroller bis 6 Km/h erlaubt. Nur 500 Meter oder mehr auf Gehwegplatten sind eine Schüttel- und Rüttelpartie. Gehwege sind also nur mit gut bereiften und gefederten Rollern befahrbar. Nur diese sind dann nicht mehr tragbar, faltbar und transportierbar, da sie dann mehr als 10 kg wiegen.
Für die zunehmende Zahl von Gehbinderten wären diese Elektro-Tretroller trotzdem ein Segen.
Nur Behinderte kommen in dem Entwurf des BMVI bisher nicht vor. Gefragt wäre also eine Verordnung die Inklusion und eine Gesamtsicht zum Ziel hat und nicht punktuell Segmente abhandelt.
Denkbar wäre eine Reduzierung der Geschwindigkeit von Pedelcs und Fahrrädern innerorts von 25 auf 20 oder 15 Km/h. Eine Nutzung von Elektro-Rollern bis 5 Km/h (Schritt-Modus) auf Gehwegen und ab 10 Km/h (Rad-Modus) auf Radwegen. Die Industrie könnte endlich leichte Elektro-Tretroller mit ca. 10 kg für ca. 1.000 Euro herstellen und keine typisch deutschen Schwergewichte mit über 15 kg.
Ältere Fussgänger, Seh- und Hörbehinderte und Kinder wären sicher und der immer dichter werdende Verkehr würde gebremst. Elekro-Skateboards, -Einräder und dieses ganze Fun-Spielzeug gehören weiterhin gebannt. Nur Elektrokleinstfahrzeuge mit großem Nutzen in punkto Mobilität sollten zugelassen werden.
Für geplanten Versicherungsplakette kein existierender Roller geeignet: Fläche ab 30° Neigung im Bereich Hinterrad. Wenn man Plakette unbedingt haben soll, könnte man wie in Singapur machen – auf Lenkstange anbringen. Rücklicht mit “Schlange” soll ebenfalls ab 30 cm über Fahrbahn befestigt werden.
Ich habe einen Scooter von Eneway (Revoluzzer) 20 Km/h (jeder Radfahrer überholt mich), nicht mehr als 500 Watt, aber einen Sitz. Warum werden diese Fahrzeuge nicht mit eingeschlossen. Bin ich gefährlicher wenn ich sitzend fahre???? Ich versethe das nicht!
Dieser gehört wenn, in die L1e Klasse. Da er einen Sitz besitzt. Bitte beim Hersteller nachfragen.
Also ich bin davon gar nicht begeistert .Aber man wird sehen wie es wird und wie es sich anhört wen man einen E Rollerfahrer mit einem Fahrad oder einem anderem Fahrzeug umfährt.
Ich kann hier nur die Portland Studie empfehlen mit über 700.000 Testfahrten
Die Anmerkung berührt eine zentrale Herausforderung im mobilen Individualverkehr: die Veränderung des urbanen Verkehrs”raums” weg vom Auto hin zu anderen Fahrzeugen wie E-Scooter, Monowheels, Fahrräder, E-Boards usw. Vorhandener Platz ist paritätisch zu teilen. Warum bekommt “eine” Person in einem Auto anteilsmäßig den größten Platz zugewiesen?! Ergo: warum müssen sich viele Einzelpersonen auf schmalen Streifen drängen und dabei sich und andere “zwangsläufig” gefährden? Diesen “Auto”matismus gilt es zu verändern. Wäre es nicht fantastisch, möglichst viele einstreifige Straßen aufzuteilen, und zwar eine Fahrbahn für Pkw und eine Fahrbahn in kompletter Breite für EKF und Rad für beide Richtungen?
Wie ist eigentlich die Promillegrenze beim E-Scooter? Wie beim Fahrrad 1,6 ?
Gute Frage. Hicks. Ich werde recherchieren.
Würde mich auch interessieren
Werden meine beiden Ninebot Segway dann auch unter die neue Verordnung fallen und künftig Klebekennzeichen bekommen können, anstelle der riesigen Versicherungsschilder? Dann könnten meine 15 jährigen Kinder auch ohne Prüfbescheinigung damit fahren?
Nur wenn für das Modell der Hersteller eine Typengehmigung / ABE erwirkt.
Danke für den sehr informativen Artikel. Gibt es Antworten auf diese Fragen: Was bedeutet Allgemeine Betriebserlaubnis in diesem Fall? Reicht eine Konformitätserklärung (CoC) des Herstellers wie z.B. bei importierten Leichtkrafträdern, so dass ich selbst importierte eKF versichern und zulassen kann, ohne dass der Hersteller vorher einmal sein Model durch eine technische Prüfung in Deutschland gebracht haben muss? Wenn eKF ein aufgeklebtes Kennzeichen haben, werden Sie dann automatisch zu Kraftfahrzeugen, d.h. sie dürfen dann nicht in Bus und Bahn mitgenommen werden? Freue mich auf weitere Updates des Artikels.
Das sind sehr gute Fragen. So wie es ausschaut müssen die Fahrzeuge durch die Typengehmigung. Zum Thema ob E Scooter mit in Bus oder Bahn mitgenommen werden dürfen, recherchieren wir noch.