
“Elektrokleinstfahrzeuge frei” – Entwurf einer neuen Verordnung
Es liegt ein “Referentenentwurf” des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vor. Es ist somit der zuerst bekanntgewordene Entwurf einer neuen Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr in Deutschland. Und wie es sich so verhält, gibt es in diesem Zuge ein neues Zusatzschild “Elektrokleinstfahrzeuge frei” oder kurz “ekf-frei” an das wir uns nächstes Jahr (2019) nach der Legalisierung langsam gewöhnen werden dürfen.

EKF frei
Wir werden uns nun im folgendem dem Entwurf widmen und die wichtigsten Punkte herausarbeiten. Am Ende steht der Entwurf in seiner Gänze als PDF Dokument. Eine Bewertung und Kommentar finden Sie hier: https://escooter.blog/e-scooter-zulassung/kommentar-entwurf-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung/.
Die Eckpunkte werden gleich im Anwendungsbereich (§1) des Entwurfs zusammengefasst:
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h und nicht mehr als 20 Km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange,
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird,
4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm,
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 50 kg,
6. eine Anzeige für den Energievorrat (Akku Anzeige).
Die Voraussetzungen werden in § 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen skizziert.
Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,
2. es eine gültige Versicherungsplakette (Mindestmaß 52,8 mm mal 65 mm) für Elektrokleinstfahrzeuge der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge
3. es mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild (Typenschild) mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:
a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug” angegeben sein,
b) auf dem Fabrikschild (Typenschild) die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und
4. den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 (Bremsen), den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 (Licht), den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 (Hupe) sowie sonstigen Sicherheitsanforderungen (§ 7) entspricht.
Herauszuheben wäre dabei das bei den Verzögerungseinrichtungen zwei voneinander unabhängige Bremsen wirken müssen. Zudem bedarf es an Richtungsanzeigern (Blinker). Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.
Berechtigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs (§3)
Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs bedarf es einer Fahrerlaubnis. Hier genügt der sogenannte Mofa Führerschein.
Zulässige Verkehrsflächen
Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-bahnen gefahren werden.
Für das Fahren auf anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.

Elektrokleinstfahrzeuge frei
Allgemeine Verhaltensregeln
Nacheinander Fahren:
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
Rechtsfahrgebot:
Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
Zeichen bei Richtungsänderung:
Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.
Rücksicht auf Radverkehr und Fußgänger:
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
Parken und Abstellen:
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.
Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort immerhin geschoben werden.
Ist ein Verbot für Kraftwagen, ein Verbot für Krafträder, ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder ein Verbot der Einfahrt angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
Ist ein Gehweg oder der Beginn einer Fußgängerzone angeordnet, so können Elektrokleinstfahrzeuge durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen sein, wenn dort auch Radverkehr zugelassen ist.
Ist ein Verbot für den Radverkehr angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Ordnungswidrigkeiten
Wie das nunmal so ist, wurde auch gleich eine lange Liste von möglichen Ordnungswidrigkeiten entworfen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem Gesetz ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen dem Gesetz eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen dem Gesetz als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
4. entgegen dem Gesetz eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5. entgegen dem Gesetz eine andere Verkehrsfläche befährt.
6. entgegen dem Gesetz nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7. entgegen dem Gesetz eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8. entgegen dem Gesetz schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9. entgegen dem Gesetz einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
Hier der erste Entwurf als PDF Dokument:
2018-09-25_Verordnung Elektrokleinstfahrzeuge
(Ohne Gewähr auf Richtigkeit)
Hier unser Kommentar dazu:
https://escooter.blog/e-scooter-zulassung/kommentar-entwurf-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung/
Anhang: Zusatzschild “Elektrokleinstfahrzeuge frei”

“Elektrokleinstfahrezuge frei” Zusatzschild Verkehrszeichen
Anhang: Nummernschild / Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge

Elektrokleinstfahrzeug Nummernschild Versicherungskennzeichen
3 Jahre lang bin ich nit meinem elektrischen Einrad um den Almühlsee gefahren um mich von der Arbeit nach Feierabend zu erholen bis mich ein fleißiger Polizist vor den Kadi gezerrt hat. Seit 3 Jahre warte ich nun darauf mein Einrad offiziell fahren zu können. Ich weiß nicht ob andere Länder schlauer sind aber die fahren schon seit 3 Jahren. Ich kann nur den Kopf schütteln was …. ich sags nicht.
Wenn man den Referentenentwurf genau betrachtet und man den Artikel dazu gelesen hat, muss man eine kleine Nachbesserung im Artikel anbringen.
Und zwar braucht man zum Führen eines eKF keine Fahrerlaubnis! Gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV ist das ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug. Man benötigt zum Führen auf öffentlichen Straßen und Plätzen mind. eine Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FZV. Dazu muss man mind. 15 Jahre alt sein (§ 10 Abs. 4 FZV.
Das mag zwar marginal klingen, hat aber große Auswirkungen auf die Tatbestände bei Nichtbesitz einer solchen Prüfbescheinigung.
Sehr geehrte Verfasser,
zur Übersichtlichkeit zitiere ich Ihre Texte und setze jeweils meine Meinung direkt darunter:
§1,
1. Fahrzeug ohne Sitz oder “selbstbalancierendes Fahrzeug” mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange
>> bei selbstbalancierenden Fahrzeugen wie Hoverboards und Onewheels ergibt eine Lenkstange keinen Sinn. Dieser Paragraph isat schlichtweg innovationsfeindlich. Gerade die Lenkstange führt beim Fahrrad oft zu schweren Gesichtsverletzungen. Das “steuern” eines selbstbalancierenden Fahrzeugs sollte gewährleistet sein, nicht die “Gesichtsverletzung”
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird
>> wieso die Leistung zusätzlich drosseln, wenn doch die Geschwindigkeit schon gedrosselt wird? Das ergibt das Gegenteil von Sicherheit. Selbst die kleinsten selbstbalancierenden Fahrzeuge im Stil der Segways haben mindestens 2100 Watt, da ansonsten die Sicherheit des Ausbalancierens des Fahrzeuges nicht mehr ordentlich gewährleistet werden kann. Diese Regelung bringt den Fahrer in Gefahr.
… Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h und nicht mehr als 20 Km/h, die folgende Merkmale aufweisen…
>> Ich selbst fahre ein selbstbalancierendes Fahrzeug mit Zulassung. (Ninebot mini Street mit 18 Km/h) Heute fuhr bei voller Geschwindigkeit ein 5-jähriger mit seinem Kinderfahrrad locker neben mir her. Der braucht aber weder Führerschein noch Plakette. Soll ich hiermit den Führerschein und die Plakette für Kinderfahrräder fordern? Macht doch bitte die elektrischen Kleinstfahrzeuge mit den Mofas zu einer Geschwindigkeitsklasse 25 Km/h und übertreibt nicht.
§ 2
…Herauszuheben wäre dabei das bei den Verzögerungseinrichtungen zwei voneinander unabhängige Bremsen wirken müssen…
>> Dies würde bei einem selbstbalancierenden Fahrzeug zwangsläufig zum Sturz führen. Technisch nicht möglich!
…Zudem bedarf es an Richtungsanzeigern (Blinker)…
>> womit man wieder auf das Fahrrad verweisen muss. Dieses läuft leicht die 2 – 3-fache Geschwindigkeit und braucht keine Blinker. Das ist unnötige Regelwut.
In dem Gesetzentwurf fehlt eine Mindestgrösse der Laufräder da diese Roller in der Regel durch zu kleine Räder lebensgefährlich sind.
War nicht geplant, dass die Hersteller die PLEVs beim TÜV zulassen und für den Endverbraucher / Nutzer die Haftpflicht über ein separates Kennzeichen entfällt?
Wenn wir da jetzt ein Kennzeichen brauchen verstehe ich die Welt langsam nicht mehr.
Würden die Politiker neu über die Regelung von Fahrrädern nachdenken bräuchten die wahrscheinlich auch ein Kennzeichen 🙁