“Elektrokleinstfahrzeuge frei” – Entwurf einer neuen Verordnung

“Elektrokleinstfahrzeuge frei” – Entwurf einer neuen Verordnung

5. Oktober 2018 5 Von EScooterBlog

Es liegt ein “Referentenentwurf” des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vor. Es ist somit der zuerst bekanntgewordene Entwurf einer neuen Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr in Deutschland. Und wie es sich so verhält, gibt es in diesem Zuge ein neues Zusatzschild “Elektrokleinstfahrzeuge frei” oder kurz “ekf-frei” an das wir uns nächstes Jahr (2019) nach der Legalisierung langsam gewöhnen werden dürfen.

Elektrokleinstfahrzeuge frei

EKF frei

Wir werden uns nun im folgendem dem Entwurf widmen und die wichtigsten Punkte herausarbeiten. Am Ende steht der Entwurf in seiner Gänze als PDF Dokument. Eine Bewertung und Kommentar finden Sie hier: https://escooter.blog/e-scooter-zulassung/kommentar-entwurf-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung/.

Die Eckpunkte werden gleich im Anwendungsbereich (§1) des Entwurfs zusammengefasst:

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h und nicht mehr als 20 Km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
2. eine Lenk- oder Haltestange,
3. eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1200 Watt, wenn ein Hauptteil der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet wird,
4. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm,
5. eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 50 kg,
6. eine Anzeige für den Energievorrat (Akku Anzeige).

Die Voraussetzungen werden in § 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen skizziert.

Ein Elektrokleinstfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. es einem Typ entspricht, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder für das Fahrzeug eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden ist,

2. es eine gültige Versicherungsplakette (Mindestmaß 52,8 mm mal 65 mm) für Elektrokleinstfahrzeuge der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt,

elektrokleinstfahrzeuge-versicherungsplakette

Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge

3. es mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild (Typenschild) mit folgenden Maßgaben gekennzeichnet ist:

a) als Fahrzeugtyp muss auf dem Fabrikschild „Elektrokleinstfahrzeug” angegeben sein,

b) auf dem Fabrikschild (Typenschild) die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug angegeben sein, und

4. den Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung nach § 4 (Bremsen), den Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen nach § 5 (Licht), den Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen nach § 6 (Hupe) sowie sonstigen Sicherheitsanforderungen (§ 7) entspricht.

Herauszuheben wäre dabei das bei den Verzögerungseinrichtungen zwei voneinander unabhängige Bremsen wirken müssen. Zudem bedarf es an Richtungsanzeigern (Blinker). Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.

Berechtigung zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs (§3)

Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs bedarf es einer Fahrerlaubnis. Hier genügt der sogenannte Mofa Führerschein.

Zulässige Verkehrsflächen

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur baulich angelegte Radwege und Seitenstreifen befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-bahnen gefahren werden.

Für das Fahren auf anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung kann durch Anordnung des Zusatzzeichens „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.

Elektrokleinstfahrzeuge frei

Elektrokleinstfahrzeuge frei

Allgemeine Verhaltensregeln

Nacheinander Fahren:

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss auf Fahrbahnen einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an fahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.

Rechtsfahrgebot:

Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.

Zeichen bei Richtungsänderung:

Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können.

Rücksicht auf Radverkehr und Fußgänger:

Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.

Parken und Abstellen:

Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt.

Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort immerhin geschoben werden.

Ist ein Verbot für Kraftwagen, ein Verbot für Krafträder, ein Verbot für Kraftfahrzeuge oder ein Verbot der Einfahrt angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.

Ist ein Gehweg oder der Beginn einer Fußgängerzone angeordnet, so können Elektrokleinstfahrzeuge durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ zugelassen sein, wenn dort auch Radverkehr zugelassen ist.

Ist ein Verbot für den Radverkehr angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

Ordnungswidrigkeiten

Wie das nunmal so ist, wurde auch gleich eine lange Liste von möglichen Ordnungswidrigkeiten entworfen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen dem Gesetz ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
2. entgegen dem Gesetz eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen dem Gesetz als Halter die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
4. entgegen dem Gesetz eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
5. entgegen dem Gesetz eine andere Verkehrsfläche befährt.
6. entgegen dem Gesetz nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
7. entgegen dem Gesetz eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
8. entgegen dem Gesetz schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
9. entgegen dem Gesetz einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

Hier der erste Entwurf als PDF Dokument: 

2018-09-25_Verordnung Elektrokleinstfahrzeuge
(Ohne Gewähr auf Richtigkeit)

Hier unser Kommentar dazu:

https://escooter.blog/e-scooter-zulassung/kommentar-entwurf-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung/

Anhang: Zusatzschild “Elektrokleinstfahrzeuge frei”

ekf-frei

“Elektrokleinstfahrezuge frei” Zusatzschild Verkehrszeichen

Anhang: Nummernschild / Versicherungskennzeichen für Elektrokleinstfahrzeuge

ekf-nummernschild

Elektrokleinstfahrzeug Nummernschild Versicherungskennzeichen