Kann ein E Scooter im Nachhinein eine Straßenzulassung erlangen?

Kann ein E Scooter im Nachhinein eine Straßenzulassung erlangen?

6. Februar 2019 28 Von EScooterBlog

Das Szenario: Du hast ein E Scooter 2018 gekauft und nun kommt 2019 das neue E Scooter Gesetz. Du hast also ein E Scooter ohne Straßenzulassung. Wird ein bereits gekaufter E Scooter nachträglich ein Elektrokleinstfahrzeug mit Zulassung werden können?

Diese Fragestellung erreicht uns immer wieder: Das heiß ersehnte, neue E Scooter Gesetz (Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung) steht kurz bevor. Viele die bereits einen Elektrostehroller (E Scooter) besitzen, fragen sich nun ob sie Ihren E Scooter nachträglich versichern können. Kann also ein E Scooter im Nachhinein eine Straßenzulassung erlangen?

Alternative: E-Scooter mit Straßenzulassung

Zunächst müssen wir uns die Voraussetzungen anschauen nach dem aller Wahrscheinlichkeit nach ein E Scooter in Zukunft eine Zulassung bekommen wird:

Um einen E Scooter mit einer Haftpflichtversicherung zu versichern, benötigt er grundsätzlich eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. COC (Certificate of Conformity) nach § 20 StVZO. Diese erteilt das Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) für jedes Fahrzeugmodell. Nimmt ein Hersteller Veränderungen an einem Fahrzeugmodell vor, so erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis. Um eine Typengenehmigung zu erlangen, müssen die Fahrzeughersteller jedes Fahrzeugmodell beim Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) einreichen. Es wird dann geprüft und es werden mehrere Gutachten erstellt. Diese Prüfung kostet den Hersteller jedes mal einen relativ hohen, meist mindestens fünfstelligen Betrag. Bei erfolgreicher Prüfung erlangt das Fahrzeug eine sogenannte Typengenehmigung. Mit der Typengenehmigung erhält jedes Fahrzeug ein Typenschild, dass der Hersteller am Fahrzeug anbringen muss. Auf ihm enthalten ist unter anderem zum Einen die Bezeichnung der neuen Fahrzeugklasse „Elektrokleinstfahrzeug“ und zum Anderen eine Fahrzeugnummer. Der Aufwand ist hier also relativ hoch. Weswegen auch Fahrzeuge, die diesen Prozeß durchschritten haben, sich alleine aufgrund dessen für den Käufer verteuern.

E Scooter ohne Straßenzulassung: Alte E Scooter entsprechen wahrscheinlich nicht den Anforderungen an das neue E Scooter Gesetz.

Die bittere Erkenntnis: Alle bereits verkauften und ausgelieferten E Scooter Modelle besitzen weder eine ABE, noch eine COC, und erhalten daher auch kein reguläres Typenschild. Theoretisch wäre ein Rückruf durch den Hersteller möglich, wenn denn dasselbe Modell eine Typengenehmigung im Nachhinein bekäme. Da aber die meisten Fahrzeuge nicht den neuen Anforderungen entsprechen, bzw. niemand genau sagen kann wie die neue Verordnung (EKFV) genau aussieht, ist das so gut wie ausgeschlossen das die schon verkauften E Scooter eine nachträgliche Zulassung bekommen. Das Händler oder gar der Kunde, also Sie, das Typenschild selber anbringen können gilt als ausgeschlossen. Entweder ist die maximale Geschwindigkeit nicht auf die zu erwartende Maximalgeschwindigkeit von 20 Km/h beschränkt, die Anzahl und etwaige Wirkungskraft (Details sind noch nicht genau bekannt) der Bremsen ist zu gering, oder es ist einfach kein Vorder-, Rück- oder Bremslicht vorhanden. Entsprächen sie den neuen Anforderungen und käme genau dasselbe Fahrzeugmodell zu einer Typengenehmigung, so müsste der Hersteller immer noch eine nachträgliche Anbringung des Typenschilds vornehmen.

Wie kommt es das einige Hersteller sogar schon mit einer Typengenehmigung werben?

Der BMW X2 City und der Metz Moover werben damit das sie für die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung (EKFV) bereits bis zu dessen inkraftreten über eine Sondergenehmigung als Leichtmofa (L1e) vom Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) zugelassen sind. BMW Motorrad, die sich für die Entwicklung des BMW X2 City verantwortlich zeichnen, übernehmen sogar für das erste Jahr die Haftpflichtversicherung des E Scooters. Seit Mitte Februar sind angeblich bereits Anträge beim Kraftfahrzeugbundesamt zulässig. Das Bundesverkehrsministerium hat immer wieder deutsche Hersteller wie BMW, Metz, Egret, Yorks und andere Hersteller eingeladen und mit ihnen den Entwurf abgesprochen. Denn das Bundesministerium wollte, nach einer Kette von Verzögerungen, Fehlern und Nichtwissen, nun an der Realität die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung ausrichten. Andererseits hatten BMW Motorrad und Metz 2018 vergeblich versucht ihre Fahrzeuge in einem ersten Anlauf als Pedelec zuzulassen. Es ist bereits ihr zweiter Versuch.

Andere Fahrzeuge mit Straßenzulassung fallen entweder in die L1e Klasse (E Scooter mit Sitz und Rückspiegel,…) oder der MobHV Klasse (einachsige, zweispurige Stehroller mit Lenkstange). Soweit bekannt ist, sollen die Fahrzeuge der MobHV in die neue EKFV übergehen.

Wie weit ist die neue Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung?

Letzten Informationen zufolge steht die neue Verordnung kurz bevor. Uns liegen Screenshots über kleine Änderungen am Entwurf aus dem Bundesverkehrsministerium (BMVI) vor. Der Entwurf scheint hier tatsächlich (einige können es kaum glauben) in die letzte Phase einzutreten. Wenn nicht noch auf den letzten Metern das Unwahrscheinliche und Unaussprechliche passiert und alles doch noch zum Erliegen kommt, dann wird die neue Verordnung im Frühjahr 2019 (= 1. Halbjahr 2019) kommen. Dieses wurde auch im „Plenarprotokoll 19/76 Deutscher Bundestag. Thema: Elektrokleinstfahrzeuge.“ von Enak Ferlemann, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, bestätigt.

Welche Möglichkeiten der Zulassung gibt es noch?

Über die Allgemeine Betriebserlaubnis hinaus gibt es eine Einzelbetriebserlaubnis für Fahrzeuge nach § 21 StVZO. Diese wird von der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle für jedes einzelne Fahrzeug erteilt. Auch hier wird ein Gutachten erstellt, jedoch ein Einzelgutachten. Dieses dürfte jedoch sehr aufwendig sein. Fraglich bleibt ob z.B. eine Drosselung auf die anstehenden 20 Km/h dauerhaft überhaupt durch den Kunden selber vorgenommen werden kann. Andere Aspekte mal außen vorgelassen. Gerade auch weil es sich um eine komplett neue Fahrzeugklasse handelt, sind hierzu noch keine Regularien bekannt. Wir also diesen Weg geht, hat alleine schon damit zu kämpfen der Erste mit seinem Anliegen zu sein.

Fazit:

Wer ein E Scooter gekauft hat, vor der Einführung der neuen Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung muss davon ausgehen, dass er es nicht legal im Bereich der StVZO bringen wird. Ohne ABE bzw. COC und Typenschild ist keine Haftpflichtversicherung möglich, ohne Haftpflicht keine Zulassung. Eine Ausnahme scheinen die neuen E Scooter von BMW und Metz zu sein, die anscheinend eine Sondergenehmigung vom Kraftfahrzeugbundesamt (KBA) befinden. Hier gehen die Hersteller anscheinend in die Verpflichtung dafür gerade zu stehen. Beim BMW X2 City ist der Verkaufsstart zwar Anfang Februar, die Auslieferung scheint sich aber noch hinzuziehen (ob bis zur Verordnung ist uns leider unbekannt). Allerdings haben auch andere Hersteller wie Egret oder IO Hawk angekündigt ganz vorne mit dabei zu sein. Ändern tut dieses an der nicht möglichen, nachträglichen Zulassung, der schon im Umlauf befindlichen E Scooter, jedoch nichts.