Was passiert am 17. Mai ? Der nahende „E Scooter Tag“ im Überblick

Was passiert am 17. Mai ? Der nahende „E Scooter Tag“ im Überblick

16. Mai 2019 1 Von EScooterBlog

Kurz vor dem, in unserer E Scooter Szene einschlägig bekannten, 17. Mai, wollen wir kurz zusammenfassen, was wir von der 977. Bundesratssitzung erwarten können und was nicht.

Der Kern ist die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf den Weg gebracht wurde und bereits die EU Kommission erfolgreich passiert hat und nun die letzte entscheidende Hürde im Bundesrat nehmen muss. Anschließend geht das Ergebnis des Plenums des Bundesrates erneut zum Bundesverkehrsministerium (BMVI) und wird von dort dann dem Bundespräsidenten vorgelegt. Die eingebrachte Verordnung kann also durchaus noch um Punkte geändert werden, je nachdem welche Abstimmungsergebnisse sich im Bundesrat ergeben. Dieses entscheidet das Plenum des Bundesrates, nicht die Ausschüsse des Bundesrates. Wird die Verordnung noch in Teilen verändert, muss sie nicht nochmal zur EU Kommission, sondern nur noch über den Schreibtisch von Verkehrsminister Andreas Scheuer. Würde die Verordnung in ihrer wesentlichen Struktur allerdings gerändert (darauf wollen wir jetzt nicht weiter eingehen), müßte sie nochmal zur EU Kommission. 

Liveticker: 17. Mai : Bundesrat entscheidet über Elektrokleinstfahrzeuge – Die E Scooter Verordnung

Ab der Sitzung des Bundesrates öffnen sich zwei Zeitschienen:

  1. Wann tritt die Verordnung in Kraft ?
    Nachdem sie den Bundespräsidenten passiert hat. Angeblich kann dieses nochmal 2 bis 6 Wochen dauern.
  2. Wann kommen die E Scooter nach EKFV auf den Markt ?
    Das Kraftfahrzeugbundesamt kann dann a) Zulassungen erteilen. Und die Produktion der neuen Elektrokleinstfahrzeuge kann b) anschließend beginnen. Da dies zumeist in Sud-Ost-Asien von statten geht, müssen die noch hierher gebracht werden und durch den Zoll, in die Läden und Online Shops. Darüber werden wir später in aller Ausführlichkeit berichten. Bei a) und b) wird es aller Voraussicht nach zu einem Gedränge kommen. Wahrscheinlich ist das Szenario „First In, First Out.“ Wer am Ende der Erste sein wird ist schwer zu sagen.

Aber erstmal zurück zum Bundesrat:

Welche Veränderungen könnte es im Bundesrat noch geben ? 

Die Ausschüsse des Bundesrates haben Empfehlungen an das Plenum des Bundesrates weiter gereicht. Zusätzlich haben die Bundesländer einzelne (oder mit anderen Bundesländern zusammen) Eingaben gemacht. Soweit uns nun bekannt ist, stehen folgende Punkte zur Abstimmung. Das heißt, wenn die Verordnung kommt, dann in den möglichen Rahmen dieser Eingaben, Anträge… Schauen wir uns das Szenario etwas genauer an: 

A) Die Ausschüsse des Bundesrates schlagen vor: 

Wir haben hierüber schon berichtet: https://escooter.blog/e-scooter-zulassung/verkehrsausschuss-des-bundesrats-schlaegt-vor/

Für mehr Sicherheit: Ausschüsse fordern Änderungen

Der federführende Verkehrsausschuss, der Innenausschuss und die Ausschüsse für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie für Frauen und Senioren empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nur unter der Bedingung von einigen Änderungen zuzustimmen. Diese sollen für mehr Verkehrssicherheit sorgen.

Scooter nur auf Radwegen zulässig

Die Ausschüsse verlangen, dass Elektro-Tretroller keinesfalls auf Gehwegen und in Fußgängerzogen, sondern ausschließlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren dürfen. Ansonsten drohten Gefahren für Fußgänger – insbesondere für Kinder, Senioren, blinde oder sehbehinderte Menschen sowie Personen mit kognitiven Behinderungen.

Zum einen sei nicht davon auszugehen, dass die bis zu 12 Km/h schnellen Scooter in der Praxis wirklich nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Zum anderen würden die bis zu 70 cm breiten, akustisch kaum wahrnehmbaren Roller insbesondere auf schmalen Gehwegen zu erheblichen Konflikten führen, begründen die Ausschüsse ihre Forderung.

Eine Kategorie reicht

Die Aufteilung in zwei Kategorien unterschiedlich schneller Scooter lehnen die Ausschüsse ab. Sie schlagen eine Neufassung vor, die sich auf sämtliche Roller bis zu 20 Km/h bezieht, aber im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen durch die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden zulässt.

Lokale Fahrverbote

Sofern die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten eine unverhältnismäßige Gefahrenlage darstellen würde, sollen die Behörden auch Fahrverbote verhängen dürfen.

Mindestalter 15 Jahre

Der Innenausschuss und die Ausschüsse für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie für Frauen und Senioren wollen das Mindestalter für die Nutzung sämtlicher E-Scooter auf 15 Jahre hochsetzen – auch dies aus Gründen der Verkehrssicherheit.

Keine Ausnahmeverordnung zu Hoverboards

Verkehrsausschuss und Innenausschuss wollen in einer begleitenden Entschließung einige zusätzliche Aspekte thematisieren. So lehnt der Verkehrsausschuss die Überlegungen der Bundesregierung ab, eine Ausnahmeverordnung für Elektrokleinstfahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen – also zum Beispiel Hoverboards – zu erlassen. Gemeinsam mit dem Innenausschuss fordert er, dass E-Scooter auch in Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung fahren dürfen, wenn dies für den Radverkehr erlaubt ist.

Der Umweltausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.
Der Bundesrat entscheidet am 17. Mai über die Ausschussempfehlungen. Stimmt er der Verordnung nur nach Maßgabe von Änderungen zu, wären diese für die Bundesregierung bindend. Sie könnte die Verordnung dann nur in Kraft setzen, wenn sie die Forderungen des Bundesrates einarbeitet.

Quelle: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/19/977/977-pk.html?nn=4352766#top-35 und http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-1-19.pdf

B) Plenarantrag: Änderungsantrag der Länder Bayern, Saarland und Sachsen

Hier geht es um das Eintrittsalter:

„§ 3 Berechtigung zum Führen Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.“

Inhalt und Begründung: Mit der Neufassung des § 3 wird geregelt, dass nur solche Personen mit Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum fahren dürfen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung orientiert sich an der Empfehlung des 50. Deutschen Verkehrsgerichtstages, dass Pedelecs für die Benutzung durch Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet sind. Die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Km/h ähneln am stärksten denen des Pedelecs (Fahrrad mit einer elektromotorischen Trethilfe). Damit wird Selbstgefährdungen oder Gefährdungen Dritter durch zu junge und im Straßenverkehr unerfahrene Nutzer entgegengewirkt. 

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-2-19.pdf

C) Plenarantrag: Änderungsantrag des Landes Saarland

Eine Kleinigkeit:

Inhalt und Begründung: Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 3 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Aus rechtssystematischer Hinsicht bedarf es einer Anpassung des § 10 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung beträgt das Mindestalter zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs 15 Jahre. Hiervon wird in Satz 2 eine Ausnahme für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gemacht. Diese Ausnahmevorschrift muss um die Kategorie der Elektrokleinstfahrzeuge erweitert werden, da für solche Fahrzeuge ebenfalls keine Fahrerlaubnis vorgesehen ist.

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-3-19.pdf

D) Plenarantrag: Änderungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Hier geht es um die Streichung der 12 Km/h E Scooter Klasse:

Inhalt und Begründung:

§ 10 Absatz 3 und 4 der Verordnung sind aus Gründen der Verkehrssicherheit zu streichen. Die Zulassung einer zweiten Kategorie von Elektrokleinstfahrzeugen bis 12 Km/h führt zu nicht hinnehmbaren Gefahrensituationen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die bis zu 12 Km/h schnellen Fahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit auf den Gehwegen und in den Fußgängerzonen bewegt werden.

Die bis zu 70 cm breiten akustisch kaum wahrnehmbaren Fahrzeuge werden auf den häufig sehr schmalen Gehwegen insbesondere mit Kindern, Senioren, blinden und sehbehinderten Menschen sowie Menschen mit kognitiven Behinderungen zu zahlreichen Konflikten führen.

Die Aufteilung in zwei Kategorien wird die Überwachung dieser Fahrzeuge deutlich erschweren.

Die in § 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene verpflichtende Nutzung von Fußgängerwegen und Fußgängerzonen durch Elektrokleinstfahrzeugen bis 12 Km/h ist auch aus straßenrechtlichen Gründen abzulehnen, da dadurch zumindest bei Fußgängerzonen in die kommunale Widmungshoheit dieser Flächen eingegriffen wird. In Bremen etwa – und das dürfte in den meisten anderen Bundesländern ähnlich sein – werden die Fußgängerzonen nach dem Landesstraßenrecht abgesehen vom Liefer- und Ladeverkehr ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet. Diese Widmung kann nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Regelung in § 10 Absatz 3 der Verordnung auf Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 Km/h ausgedehnt werden. Dazu sind allein die Kommunen nach den Landesstraßengesetzen berechtigt. Daher ist eine Regelung für die Freigabe von Fußwegen und Fußgängerzonen für die Kategorie bis 12 Km/h abzulehnen.

Die Neufassungen von § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen der Klarstellung, auf welchen Verkehrsflächen und bei Anordnung welcher Verkehrszeichen mit Elektrokleinstfahrzeugen gefahren werden darf. „Baulich angelegte Radwege“ umfassen Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege und getrennte Rad- und Gehwege, sowohl mit Benutzungspflicht (Zeichen 237, 240 und 241) als auch ohne Benutzungspflicht.

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-4-19.pdf

E) Änderungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Hier geht es um Abbiegevorgänge:

Inhalt und Begründung:

Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen muss möglichst sicher gestaltet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass abbiegender Fahrzeugverkehr auch Elektrokleinstfahrzeuge durchlassen muss, insbesondere, wenn diese auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Es wäre Verkehrsteilnehmenden nicht zu vermitteln, wenn die in § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO verankerte Vorfahrtregelung unter anderem für Fahrräder gilt, nicht aber für die mit ähnlicher Geschwindigkeiten (bis 20 Km/h) verkehrenden Elektrokleinstfahrzeuge. Durch eine Gleichbehandlung von Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern in § 9 Absatz 3 Satz 1 StVO können Irritationen und verkehrsgefährdende Situationen bei Abbiegevorgängen in Knotenpunktbereichen vermieden werden.

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-5-19.pdf

F) Änderungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Hier geht es um das Abstandsgebot:

Begründung: Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fahrbahnen muss möglichst sicher gestaltet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass das Abstandsgebot beim Überholen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung auch in Bezug auf Elektrokleinstfahrzeuge gilt. Diese deklaratorische Ergänzung soll die abstrakte Gefährdungslage von Führern von Elektrokleinstfahrzeugen insbesondere auf Fahrbahnen verdeutlichen und dafür Sorge tragen, dass ein ausreichender Seitenabstand beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen eingehalten wird. 

Quelle: http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2019/0158-6-19.pdf

G) Änderungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Bundesrat möge zu der Verordnung folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat geht davon aus, dass es durch die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf Radverkehrswegen zu einer deutlichen Zunahme der Nutzung mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und Bewegungsmustern kommt. Er bittet die Bundesregierung bei der geplanten fahrradgerechten Überarbeitung der StVO und VwV-StVO sowie bei der Anpassung der Maße von Radwegen und Schutzstreifen in der Richtlinie für den Bau von Radwegen (ERA) die Anforderungen für Planung, Bau und Finanzierung entsprechend anzupassen

Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0101-0200/158-7-19.pdf

H) Zusammenfassung der Lage vom Bundesrat

Damit wir uns (und der Bundesrat sich selber) den ganzen Umfang nochmal bewußt werden, hat auch der Bundesrat seine Plenum nochmal aktuell gehalten und bietet folgende Übersicht:

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 

Drucksache: 158/19 I. 

1. Zum Inhalt der Verordnung 

Mit der vorliegenden Verordnung soll bestimmten elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht werden. Derzeit finden sich Regelungen für die Teilnahme von elektronischen Mobilitätshilfen am öffentlichen Straßenverkehr in der Mobilitätshilfenverordnung. Die Mobilitätshilfenverordnung wird durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst. 

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Die Verordnung gilt für Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 Km/h bis einschließlich 20 Km/h. Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 Km/h sollen Personen berechtigt sein, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Zulassung ist auf Verkehrsflächen, die von Fußgängern genutzt werden, vorgesehen. Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 Km/h dürfen ab Vollendung des 14. Lebensjahres und grundsätzlich auf Radverkehrsflächen genutzt werden. 

Zusätzlich erfolgen begleitende Änderungen in weiteren straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wie der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung. 

2. Empfehlungen der Ausschüsse 

Der federführende Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziales, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung nur mit Maßgaben zuzustimmen. 

Aus Sicht der Ausschüsse sei die für Elektrokleinstfahrzeuge bis 12 Km/h vorgesehene verpflichtende Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen aus Gründen der Verkehrssicherheit und auch aus straßenrechtlichen Gründen abzulehnen. Sie würde zu nicht hinnehmbaren Gefahrensituationen und zahlreichen Konflikten führen. 

Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziales, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen darüber hinaus, das zum Führen von Elektrokleinstfahrzeugen vorgesehene Mindestalter einheitlich von 14 auf 15 Jahre anzuheben. Die Aufteilung in zwei Kategorien sei nicht sachgerecht, denn alle betroffenen Elektrokleinstfahrzeuge seien am ehesten mit einem Mofa vergleichbare Fahrzeuge. Selbst wenn die Verordnung auf das Erfordernis einer Mofa-Prüfbescheinigung verzichte, gäbe es keine Gründe, von der Altersgrenze von 15 Jahren abzuweichen. 

Weitere Maßgaben betreffen unter anderem die Einführung eines Zusatzzeichens zur Anordnung von Verboten, Regelungen über Parkvorschriften sowie eine vorgesehene Evaluierung bezüglich der Auswirkungen auf die Entwicklung der Unfallzahlen. 

In einer vom Verkehrsausschuss empfohlenen Entschließung wird betont, dass die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen nicht mit zusätzlichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein dürfe. Die wissenschaftliche Begleitung der Verordnung wird zwar begrüßt, jedoch sei es erforderlich, die Länder bei der Auswertung der Evaluierung eng einzubeziehen. Zudem wird die Überlegung der Bundesregierung, über eine Ausnahmeverordnung Elektrokleinstfahrzeuge ohne Lenk- oder Haltestange im öffentlichen Straßenraum zu testen, abgelehnt. 

Der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat zudem, eine weitere Entschließung zu fassen. In dieser soll die Bundesregierung gebeten werden, für Elektrokleinstfahrzeuge ein Zusatzzeichen für gesonderte Parkflächen vorzusehen und die Freigabe von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung zu ermöglichen. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 158/1/19 ersichtlich.

Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/977/erl/35.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kommentar und Zusammenfassung

Die Bundesratssitzung wird sicherlich spannend. Wenn wir alle Punkte zusammenfassen geht es vor allem um:

  1. Wegfall der 12 Km/h E Scooter Klasse. Wir berichteten: Eilmeldung: Scheuer geht auf Länder zu – Keine 12 Km/h E Scooter auf Gehwegen
  2. Eintrittsalter 14 oder 15 Jahre (keine Prüfbescheinigung wenn ab 15. Jahre)
  3. Kleinigkeiten wie Abbiegen, Abstand,…

Wir werden am 17. Mai auf jeden Fall einen Liveticker in unserem Blog einrichten. Die Bundesratssitzung beginnt um 9:30 Uhr. Die Reihenfolge der Punkte wird zu Beginn bekanntgegeben. Die Elektrokleinstfahrzeuge Verordnung steht auf dem Tagesordnungspunkt 35 von 41 Punkten. Das hat aber nichts mit der Reihenfolge der Bearbeitung zu tun.

Liveticker: 17. Mai : Bundesrat entscheidet über Elektrokleinstfahrzeuge – Die E Scooter Verordnung